Eine Schülerparty bei einer Grillhütte in Weingarten endet in einer Tragödie. Ein 17-Jähriger verblutet auf einem Feldweg, erstochen von einem heute 23-Jährigen. Zum zweiten Mal wurde am Landgericht Landau heute das Urteil gesprochen.
Der heute 23-jährige Angeklagte wird freigesprochen – zum zweiten Mal. Nach dem ersten Prozess vor zwei Jahren erklärt die Kammer den Angeklagten heute erneut für nicht schuldig. Der junge Mann habe die Tat zwar begangen, jedoch aus Notwehr gehandelt.
Alexander Klein, Verteidiger
„Die Kammer hat festgestellt, dass die Verteidigung auch erforderlich war in der Situation für den Angeklagten, nachdem er unmittelbar zuvor den Schlag erhalten hat und deshalb freigesprochen. Notwehr ist ein starkes Recht und das Recht muss dem Unrecht weichen. Das hat die Kammer nochmal ganz klar unter Darlegung der Rechtsprechung ausgeführt und insofern zutreffend den Freispruch erkannt.“
Für das Urteil sei es wichtig, die gesamte Tatnacht zu betrachten, nicht nur den Vorfall auf dem Feldweg.
Bei der Feier an der Grillhütte sei es zuvor schon zu Schlägereien gekommen, bei denen der getötete Arthur L. extrem aggressiv aufgetreten war. Dabei habe der Angeklagte sein Handy verloren. Als er sein Smartphone zuhause nicht finden konnte, sei er deshalb nochmal mit dem Auto zur Grillhütte zurückgekehrt. Dort sei er auf einem Feldweg erneut auf den 17-Jährigen Arthur und dessen Freunde getroffen. Mit einem Messer in der Hand sei er aus dem Auto gestiegen. Arthur habe ihm ins Gesicht geschlagen, woraufhin der Angeklagte seine Brille verlor. Durch seine Sehschwäche eingeschränkt stach dieser seinem Kontrahenten mit dem Messer in die Brust. Kurz darauf starb der 17-Jährige am Tatort.
Den Messerstich beurteilt die Kammer als Notwehr. Rechtsanwalt Wolfram Schädler vertritt die Mutter des Toten und kritisiert das Urteil sehr.
Wolfram Schädler, Rechtsanwalt Nebenklage
„Ich bin, ehrlich gesagt, schon sehr überrascht von dem Urteil. Weil ich meine, dass das, was der Bundesgerichtshof uns hier mit auf den Weg gegeben hat, nicht berücksichtigt worden ist. Wie kann man sagen, dass von einem großen Klappmesser mit 20 cm Stichlänge keine Bedrohung ausgeht in einer Situation, so wie ich das jetzt in der mündlichen Urteilsbegründung verstanden habe.“
Die Nebenkläger werden wieder in Revision gehen. Der Bundesgerichtshof wird das Urteil also erneut prüfen müssen.
